Intern
    Weiterbildungsstudiengang Psychologische Psychotherapie

    Planung der Supervision

    Die Umsetzung der formalen Vorgaben der APrVist keineswegs trivial, sondert erfordert vom Ausbildungsteilnehmer von Beginn der praktischen Ausbildung an eine sorgfältige Organisation und Planung der Supervision. Oft wird nicht bedacht, dass bei 12 laufenden Behandlungen auch drei Supervisionen, im Idealfall eine Einzel- und eine Gruppensupervision (s.u.), pro Woche einzuplanen sind.

    Folgende Empfehlungen haben sich in der Supervisionspraxis und der praktischen Ausbildung bewährt.

    • Am Beginn der praktischen Ausbildung „darf“ die Supervision engmaschiger sein als gegen Ende. Die ersten beiden Behandlungen sollten unter Einzelsupervision durchgeführt werden.
    • Jeder Behandlungsfall sollte auch in Einzelsupervisionen besprochen werden (vor allem am Therapiebeginn/-ende zur Ausarbeitung der Fallkonzeption/-dokumentation).

    Als einfache Faustregel der Supervisionplanung unter der "1:4-Regel" (1 Supervisonseinheit nach durchschittlich jeder 4. der insgesamt  600 Behandlungsstunden) kann folgende Richtschnur dienen:

    Für jeden Fall steht unabhängig vom Supervisisonsformat (Einzel, Gruppe) steht rein rechnerisch durchschnittlich eine halbe Supervisionseinheit zur Verfügung.

    Dieses Richtschnur lässt sich an folgender Modellrechnung erläuterm:

    1. Eine Gruppensupervision dauert in der Regel 2 Einheiten und ist mit 4 PiA besetzt, so dass insgesamt vier Fälle können besprochen werden (4 x 0.5 Einheiten = 2 Einheiten) können. Jede/r PiA kann einen Fall in einer Doppelstunde vorstellen, so dass 100 Einheiten Gruppensupervision 50 Fallsupervisionen entsprechen.
    2. Eine Einzelsupervision dauert in der Regel 1 Einheit. Jede/r PiA kann in diesem Rahmen zwei Fälle vorstellen (2 x 0.5 =1), so dass aus 50 Einheiten Einzelsupervision 100 Fallsupervisionen resultieren.
    3. Durch dieses Modell kommt jede/r PiA auf im Rahmen seiner Ausbildung auf 150 Fallsupervisionen bei 100 Gruppen- und 50 Einzelsupervsionsstunden und die von der Ausbildungs- und Prüfungsverordung geforderte "1:4-Regel" ist sichergestellt !

    Diese Faustregel soll vor allem als Orientierungs- und Planungshilfe und weniger als starre Vorgabe gesehen werden. Denn natürlich wird es im Verlauf der praktischen Ausbildung vorkommen, dass ein „schwieriger“ Fall eine ganze Einzelsupervisionsstunde beanspruchen wird und in der Gruppensupervision auch einmal mehr als nur ein einziger eigener Fall besprochen werden kann.